KI beinhaltet Chancen und Risiken

In viele unserer Lebensbereiche hat Künstliche Intelligenz (KI) bereits Einzug gehalten. Gleiches gilt für unseren Arbeitsalltag und die Nutzung der digitalen Technologie in Unternehmen. Damit werden auch zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, die es zu beantworten gilt. Von Christoph Berger

Im Januar 2019 nahm die Manchot Forschungsgruppe „Entscheidungsfindung mit Hilfe von Methoden der Künstlichen Intelligenz“ an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) ihre wissenschaftlichen Arbeiten auf. Zunächst für drei Jahre. Doch bereits seit Juli 2021 ist klar, dass die Jürgen Manchot Stiftung die interdisziplinäre Forschungsgruppe auch ab Januar 2022 für weitere drei Jahre fördern wird. Ziel dabei ist es, die Künstliche Intelligenz (KI)-Forschung an der HHU zu vernetzen und ihre Anwendung in allen Fakultäten der Universität voranzutreiben.

Gestartet wurde 2019 mit drei Use Cases, wobei es in einem gemeinsamen Projekt der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaften um „Good Governance und Compliance“ geht: Wie kann gute Unternehmensführung durch KI unterstützt werden – fordern Gesellschaft und Staat von Unternehmen doch genau beides ein? Dies betreffe interne Abläufe im Unternehmen, wo Gesetze und gesellschaftliche Normen einzuhalten seien, aber auch das Verhältnis von Unternehmen und Staat, etwa die Besteuerung, heißt es in der Projektbeschreibung. Dabei sei der wachsende Einsatz von KI bei immer vielfältigeren Funktionen im Unternehmen im Hinblick auf diese Kriterien sowohl Chance – zum Beispiel bei der Erkennung von Normverstößen – als auch Aufgabe, etwa bei der Verhinderung von Diskriminierung durch Algorithmen. In dem Projekt wolle man analysieren und insbesondere beantworten, ob und unter welchen Bedingungen KI die Einhaltung gesellschaftlicher Normen unterstützt, Verstöße gegen geltende Regeln aufdeckt oder vorhersagt und wie makroökonomische Effekte des zunehmenden Einsatzes von KI zu behandeln sind.

KI: Abwägen von Chancen und Risiken

Das Projekt zeigt neben der fachlichen Beantwortung der aufgezählten Fragen vor allem eines: Bei KI geht es immer auch und vor allem um das Abwägen von Chancen und Risiken. Dies wird ebenso bei einem Blick in das von der Europäischen Kommission im Februar 2020 veröffentlichten Weißbuch „Zur Künstlichen Intelligenz – ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ deutlich. Darin heißt es unter anderem: „Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die KI auf unsere Gesellschaft und die notwendige Vertrauensbildung haben kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die europäische KI auf unseren Werten und Grundrechten wie Menschenwürde und Schutz der Privatsphäre fußt. Zudem sollten die Auswirkungen von KI-Systemen nicht nur aus dem Blickwinkel des Einzelnen betrachtet werden, sondern auch aus der Perspektive der gesamten Gesellschaft.“ Der Deutsche Anwaltverein (DAV), der neben anderen Institutionen um eine Stellungnahme zu dem Weißbuch gebeten worden war, empfiehlt bei der Ausarbeitung eines neuen Rahmenwerks zur künstlichen Intelligenz folgende Erkenntnisse in Bezug auf das Recht zu berücksichtigen:

  • Die Einführung von KI-Systemen im Bereich der Justiz ist mit besonders hohen Grundrechtsrisiken verbunden und sollte daher strengen Anforderungen unterworfen werden.
  • Gerichtliche und ähnlich eingriffsintensive verbindliche Entscheidungen staatlicher Instanzen dürfen niemals vollständig automatisiert werden.
  • In jedem Fall müssen umfassende und sinnvolle Transparenzpflichten eingehalten werden.
  • Darüber hinaus müssen die Haftungsregeln auf EU-Ebene in Bezug auf KI erweitert werden. Ebenso müssen wirksame Rechtsbehelfs- und Kontrollmechanismen für den Einsatz von KI im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung geschaffen werden.
  • Um den von der EU verfolgten menschenzentrierten Ansatz zu gewährleisten, müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten, dafür sorgen, dass die zunehmende Automatisierung von Dienstleistungen nicht zu einem Abbau von Arbeitsplätzen im Justizsektor führt, sondern zusätzliche Ausbildungsangebote und einen verstärkten Wissensaustausch für Angehörige von Rechtsberufen im Bereich KI schaffen.

KI bringt Vorteile

Prinzipiell gelte: „Wenn wir eine humane Gesellschaft erhalten wollen, in welcher der Mensch weiterhin die endgültigen Entscheidungen trifft, müssen wir jedoch sicherstellen, dass der Mensch die Kontrolle behält. Diese Überlegungen gelten insbesondere für die Bereiche Justiz, Strafverfolgung und öffentliche Verwaltung. Auch in diesen Bereichen, die für das Funktionieren jeder demokratischen Gesellschaft von zentraler Bedeutung sind, schreitet die Digitalisierung – wenn derzeit auch noch in einem frühen Stadium – voran.“ Dabei bedeute die Betonung der menschlichen Gesellschaft nicht, die Vorteile von Innovation und Fortschritt zu verkennen. So könne Technologie – einschließlich KI-basierter Instrumente – beispielsweise den Zugang zum Rechtssystem erweitern oder intelligente Systeme könnten eingesetzt werden, um die Einreichung von Schriftsätzen und die Ausfertigung von Gerichtsbeschlüssen in Zivilverfahren weitgehend zu automatisieren. Doch: „Sobald jedoch KI-basierte Technologie im Gerichtssaal oder in Entscheidungsprozessen angewandt wird, könnten Grundrechte ernsthaft beeinträchtigt werden.“

Wenn wir eine humane Gesellschaft erhalten wollen, in welcher der Mensch weiterhin die endgültigen Entscheidungen trifft, müssen wir jedoch sicherstellen, dass der Mensch die Kontrolle behält.

An einem geeigneten rechtlichen Rahmen für den KI-Einsatz arbeitet auch die Forschungsgruppe „Regulierung der digitalen Wirtschaft“ des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb. Identifiziert wurden von der juristischen Abteilung des Instituts mögliche Fragestellungen, die sich an der Schnittstelle zwischen Künstlicher Intelligenz und IP-Rechten, also dem gewerblichen Rechtsschutz, ergeben können. Und es werden verschiedene Richtungen aufgezeigt, wie Antworten gefunden werden könnten. Denn: Bislang fokussiere sich die politische und rechtliche Diskussion primär auf den Output, also das, was durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz oder zumindest unterstützt durch sie generiert werde.

Um beurteilen zu können, inwieweit das bestehende IP-System seine Funktion unter den Rahmenbedingungen dieser rasant voranschreitenden Technologie noch erfüllen könne, sei jedoch eine umfassendere Sichtweise notwendig, heißt es. Zu berücksichtigen seien insbesondere die einzelnen Schritte eines KI-getriebenen Innovationszyklus, in denen IP-Rechte eine Rolle spielen können. Die Untersuchung konzentriert sich dabei auf das materielle europäische Immaterialgüterrecht, insbesondere auf das Urheber-, Patent- und Geschmacksmusterrecht sowie den sui-generis-Schutz für Datenbanken, also das Datenbankherstellerrecht, und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es gibt also noch vieles zu regeln und zu gestalten, wenn es um den Einsatz Künstlicher Intelligenz im Recht geht.

Weiterführende Informationen zum Thema:

Europäische Kommission: Künstliche Intelligenz – Exzellenz und Vertrauen
Stellungnahme des DAV zum Weißbuch der EU-Kommission zu Künstlicher Intelligenz
Max-Planck-Analyse „Artificial Intelligence and Intellectual Property Law“ (PDF)

Weiterbildung

Masterstudiengang „Informationstechnologie und Recht“ des Instituts für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes

„KI & Recht kompakt“

cover KI RechtMatthias Hartmann (Hrsg.): KI & recht kompakt. Springer Vieweg 2020, 20 Euro

 

Das neue Urheberrecht

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Der deutsche Gesetzgeber hat auf die aktuellen und rasanten Entwicklungen in den Medientechnologien reagiert und das Urheberrecht umfassend reformiert. Bei dieser Reform handelt es sich um die umfangreichste der letzten 20 Jahre, weswegen sich ein Blick auf ausgewählte Neuregelungen lohnt. Von Adrienne Bauer, Rechtsanwältin bei der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München

Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter- Gesetz (UrhDaG) trat zum 1. August in Kraft, gleichzeitig finden sich umfangreiche Änderungen im Urhebergesetz (UrhG) selbst, die bereits seit 7. Juni 2021 in Kraft sind. Sollen Facebook, Youtube und Instagram selbst für Urheberrechtsverletzungen haften? Die Gerichte beschäftigt diese Frage seit Jahren, und in der Öffentlichkeit sind Konsequenzen automatisierter Upload-Filter ein kontrovers diskutiertes Thema. Es gab also dringenden Handlungsbedarf.

Das neue Urheberrecht stellt hier eine wichtige Weiche: Plattformanbieter müssen entweder Lizenzen für Inhalte erwerben oder sie müssen rechtsverletzende Inhalte blockieren. Tun sie weder das eine noch das andere, dann haften sie in der Regel selbst für Urheberrechtsverletzungen. Der Gesetzgeber hat jedoch den hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit bei dieser Neuregelung beachtet und beim Einsatz von Upload-Filtern Ausnahmen für mutmaßlich erlaubte Nutzungen vorgesehen. Gemeint ist damit die geringfügige Nutzung fremder Inhalte oder die vom Uploader als erlaubt gekennzeichnete Nutzung (Flagging). Die Plattformen informieren den Rechteinhaber im Anschluss über den Upload und er kann Beschwerde einlegen.

Der EuGH hatte das Leistungsschutzrecht für Presseverleger 2019 aus formellen Gründen gekippt, jetzt wird es im Zuge der Reform neu eingeführt. Journalist* innen haben von nun an einen Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen, die die Presseverleger durch die Lizenzierung erhalten, um damit einer Ausbeutung journalistischer Inhalte entgegenzuwirken.

Das Text- und Data Mining ist eine Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz. Das Urheberrecht passt sich auch hier den technischen Entwicklungen an, so ist die Auswertung großer Datenmengen nun aufgrund gesetzlicher Nutzungserlaubnisse ohne Vergütungspflicht möglich.

Reproduktionen visueller Werke, die gemeinfrei sind, erhalten künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG), wobei diese Neuregelung eine teilweise Abkehr zur aktuellen BGH Rechtsprechung darstellt.

Online-Angebote von Universitäten sind ab jetzt rechtssicher europaweit nutzbar, so dass damit digitales Lehren und Lernen einfacher wird.

Die Modernisierung des Urheberrechts ergeht auf Grundlage von zwei EU-Richtlinien und sorgt auf diese Weise für eine europaweite Harmonisierung. Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelungen für die anwaltliche Beratungspraxis? Auch wenn es unsicher ist, welche Plattformen vom neuen Haftungskonzept betroffen sind, werden Youtube, Facebook und Instagram auf automatisierte Verfahren in Form von Upload Filtern zurückgreifen, um ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Unterstützung von Anwälten wird in diesem Zusammenhang nötig sein, weil insbesondere die technischen Möglichkeiten zur Erkennbarkeit von zulässigen Zitaten und Parodien begrenzt sind.

Plattformregulierung 2.0 – die Reform des NetzDG

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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG, war und ist Gegenstand heftiger Diskussionen, die vor allem über die Medien geführt werden, die von ihm betroffen sind: soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter. Mit einer Reform des NetzDG hat der Deutsche Bundestag auf einige Kritikpunkte reagiert. Was sind die wesentlichen Neuerungen, welche Kritik bleibt und wie geht es weiter? Von Dr. Tobias Frevert und Andreas Daum, LL.M. (LSE), Rechtsanwälte bei Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Seit dem 01.10.2017 sind soziale Netzwerke mit über zwei Millionen Usern verpflichtet, Nutzerinhalte, die von anderen Usern gemeldet worden sind und gegen Strafvorschriften verstoßen, innerhalb kurzer Zeit zu sperren. Sonst drohen Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro. Während die einen argumentieren, das Gesetz fördere ein „Overblocking“ und beschneide die Meinungsfreiheit, sehen andere darin die richtige Antwort auf den immer weiter zunehmenden Hass im Netz. Nun hat der Deutsche Bundestag das NetzDG entscheidend reformiert.

Zum einen sollen die Betreiber sozialer Netzwerke nun verstärkt mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, um den Kampf gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Netz zu verbessern. Allerdings gab es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Änderung, wegen derer der Bundespräsident zunächst seine Unterschrift verweigerte. Nach eiliger „Reparatur“ durch den Gesetzgeber konnte das Gesetz dann doch noch ausgefertigt und verkündet werden. Ab dem 01. Februar 2022 müssen soziale Netzwerke nun dem Bundeskriminalamt melden, wenn sie den konkreten Verdacht haben, User könnten Straftaten wie „Volksverhetzung“ oder „Bedrohung“ verwirklicht haben. Zum anderen setzt die Reform Verbesserungen um, die sich aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Gesetz ergeben haben.

Kritiker bemängeln, das NetzDG lege die staatliche Aufgabe, für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen, in die Hände der sozialen Netzwerke.

Soziale Netzwerke müssen nun ein transparentes Verfahren vorhalten, in dem ihre User die Entscheidung über die Löschung oder Sperrung nochmals überprüfen lassen können. Außerdem dürfen die sozialen Medien die Beschwerdemöglichkeit nicht auf der Website „verstecken“; die Nutzer müssen sie über wenige Klicks einfach erreichen. Das Parlament reagiert damit auf einige soziale Plattformen, die ihren Usern die Prüfung unnötig erschwert hatten. Das Bundesamt für Justiz hatte deswegen etwa Facebook gerügt, und auch beim Messenger Telegram Verbesserungsbedarf gesehen. Kritiker bemängeln, das NetzDG lege die staatliche Aufgabe, für die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen, in die Hände der sozialen Netzwerke. Dieselbe Kritik wird auch am Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz geübt, das am 1. August 2021 in Kraft getreten ist und den sozialen Netzwerken ähnliche Aufgaben zuweist, um Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer zu unterbinden.

Auf europäische Ebene wirft der „Digital Services Act“, der über den Inhalt des NetzDG weit hinaus geht und die Regulierung von Plattformen europaweit vereinheitlichen soll, bereits seine Schatten voraus. Die Zukunft des NetzDG ist daher ungewiss. Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass die europäische Regelung sämtliche nationalen Vorschriften verdrängen soll. Die vieldiskutierten Änderungen des NetzDG könnten sich daher als kurzlebig erweisen. Doch angesichts der vielen unterschiedlichen nationalen Vorschriften sind einheitliche Regeln für soziale Plattformen, die ihre Dienste in ganz Europa anbieten, nur zu begrüßen.

Das Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz

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Mit dem neuen „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, umgangssprachlich besser bekannt als „Lieferkettengesetz“, sollen alle an einem Produkt beteiligten Menschen unter akzeptablen, allgemein anerkannten ethischen und wirtschaftlichen Standards an der Wertschöpfung partizipieren können. Von Dr. Campos Nave, Geschäftsführender Partner und Leiter des Geschäftsbereichs Rechtsberatung bei Rödl & Partner, und Clemens Bauer, Associate bei Rödl & Partner

Die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen gewinnt zunehmend an Bedeutung und spielt schon heute im Rahmen der sogenannten „Corporate Social Responsibility“ eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Ausrichtung unternehmerischer Tätigkeit. Denn ausbeuterische, rücksichtslose und umweltzerstörerische Herstellungs- und Beschaffungsprozesse werden von einer für diese Angelegenheiten zunehmend sensibilisierten Weltöffentlichkeit nicht nur kritisch beobachtet, sondern immer häufiger auch durch angepasstes Konsumverhalten abgestraft.

Als neuer Meilenstein hat der deutsche Gesetzgeber am 11. Juni 2021 mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausgestaltung nachhaltiger Lieferketten beschlossen. Unternehmen werden unter Androhung von Strafe verpflichtet, Maßnahmen einzuführen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb der Lieferkette zu erkennen und zu minimieren. Entlang der gesamten Wertschöpfungskette müssen die international geltenden Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Einhaltung der Menschenrechte befolgt werden.

Verantwortung der Unternehmen für Menschenrechtsschutz

Das Lieferkettengesetz geht auf die im Jahr 2011 beschlossenen UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights) zurück, die Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards festlegen und dabei von drei maßgeblichen Säulen ausgehen: Der Pflicht der Staaten, Menschenrechte zu schützen (I), der Pflicht der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren (II), und das Recht auf Wiedergutmachung im Falle erlittener Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure (III). Diese Leitlinien bieten einen Bezugsrahmen für die Regulierung der wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere international tätiger Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette „vom Rohstoff zum Endprodukt“ und bilden den Ausgangspunkt für das deutsche Lieferkettengesetz.

Pflicht zur Einführung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Der Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten soll durch die Umsetzung bestimmter Sorgfaltspflichten gewährleistet werden. Der Gesetzgeber verlangt konkret, Missstände frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Hierfür ist eine umfassende Risikoanalyse sowie aufeinander aufbauende und miteinander verknüpfte Präventions- und Abhilfemaßnahmen wie die Einrichtung eines Risikomanagementsystems vorgesehen. Auf deutsche Unternehmen wächst in Folge der Druck, sich mit Strategien zur Vermeidung von Menschenrechtsverstößen und Umweltskandalen in ihrer Lieferkette auseinanderzusetzen. Berater können hierbei als Erfolgsbegleiter unterstützen. Mit Blick auf die vielfältigen und für Unternehmen oft schlecht greifbaren Anforderungen, stellt die Umsetzung einer erfolgreichen Nachhaltigkeitsstrategie in der Wertschöpfungskette ein attraktives Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte im internationalen Umfeld dar.

„Fit for law“: Das Nachhaltigkeitsrecht als neues juristisches Tätigkeitsfeld

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Viele Gesetze sind mit dem umfassenden Themenfeld der Nachhaltigkeit beschäftigt. Doch prinzipiell sollte auch die juristische Tätigkeit in all ihren Erscheinungsformen hinsichtlich dieses Konzepts kritisch reflektiert werden und sich dementsprechend ausrichten. Von Dr. Dr. Markus Beham, LL.M. (Columbia), Akademischer Rat am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Passau und Mitherausgeber der Fachzeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht“

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist mittlerweile Teil unseres täglichen Sprachgebrauchs geworden. Als „sustainable development“ umfasst der Begriff über die „sustainable development goals“ (SDGs) die komplexen Zusammenhänge zwischen Umweltschutz, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung. Auf der europäischen Ebene findet sich mittlerweile ein ambitionierter Nachhaltigkeitsbegriff eigener Prägung: Die Union setzt mit dem „Green Deal“ ein Bekenntnis zur nachhaltigen Kreislaufwirtschaft mit dem Ziel eines klimaneutralen Europas bis zum Jahr 2050. Letztlich ist nicht weniger als eine Neuausrichtung hin zur Kreislaufwirtschaft geplant.

Die Nachhaltigkeit lässt sich als gesellschaftspolitische Leitidee allerdings nur dann verwirklichen, wenn ihr auch der Sprung zum allgemeingültigen, rechtlichen Leitprinzip gelingt. Das Recht kann und wird zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele nur ganzheitlich seine volle Wirkung entfalten. Es ist somit auch nicht mehr genüge getan, dieses bloß entlang der „klassischen“ Linien zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht abzugrenzen. Rechtswissenschaft und Praxis sind dazu aufgerufen, ihre Ansätze neu zu denken: als Nachhaltigkeitsrecht. Damit wird dieses auch zu einem neuen juristischen Tätigkeitsfeld.

Podcast

Podcastfolge zum Thema Nachhaltigkeitsrecht

Während das Umwelt-, Energie- und Vergaberecht weiterhin zentrale Rechtsgebiete zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele bleiben werden, wäre eine Beschränkung darauf zu kurz gegriffen. Das wachsende Phänomen der Klimaklagen demonstriert eindrücklich, wie bereits das allgemeine Zivilrecht über Fragen der Kausalität die Möglichkeiten des Verfahrensausgangs begrenzt. Im Gesellschafts- und Unternehmensrecht bestimmt neben Fragen wie „corporate social responsibility“ bereits deren formelle Ordnungsfunktion über Kontroll- und Transparenzmechanismen den Charakter einer Wirtschaftsordnung. Das (europäische) Bank- und Finanzmarktrecht befasst sich schon länger mit dem steigenden Bedürfnis nach grünen beziehungsweise nachhaltigen Finanzprodukten („sustainable finance“) wie etwa „green bonds“. Während sich das Steuerrecht als offensichtlichstes wirtschaftliches Lenkungsinstrument anbietet, steckt das Strafrecht – als ultimativer Ausdruck gesellschaftlicher Sanktionierung – wohl den äußeren Rahmen für die Nachhaltigkeitsziele ab.

Wie sich die Gesellschaft zunehmend dem Anliegen nachhaltiger Konzepte in allen Lebensbereichen hinwendet, muss auch die juristische Tätigkeit in all ihren Erscheinungsformen kritisch reflektiert werden. Das Nachhaltigkeitsrecht wird damit unweigerlich zur juristischen Kernkompetenz. Der juristische Berufsstand wird seine Tätigkeit in Zukunft daran messen müssen, um auch weiterhin seine gesellschaftliche Funktion zu erfüllen.

Zeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht“

cover nachhaltigkeitsrechtDie juristische Tätigkeit muss nachhaltig werden: Diesen Ansatz verfolgt die neue Zeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht“, die eine Plattform für den Austausch und die Auseinandersetzung mit der ganzheitlichen Betrachtung des Rechts als Instrument zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele bietet.

 

„Die Wahrheit hält die Gesellschaft zusammen“

In seinem Buch „Lüg mich nicht an!“ beschreibt der Jurist und Gerechtigkeitsforscher Markus Schollmeyer seine Erfahrungen bei der Wahrheitssuche. Doch er betont, dass es sich dabei nicht um ein Fachbuch für Anwälte handelt. Denn: Ehrlichkeit und Wahrheit würde uns allen ein besseres Leben ermöglichen. Die Fragen stellte Christoph Berger

Zur Person

Markus Schollmeyer, geboren 1969, studierte Rechtswissenschaften und Journalismus in Los Angeles, Hamburg und München. Seit 30 Jahren ist er zugelassener Rechtsanwalt und seit 15 Jahren als Coach in München tätig. Seit Gründung seines Instituts für Gerechtigkeitsforschung ist er in Medien und auf Kongressen Redner und Experte zu den Themen Fairness, Gerechtigkeit und soziale Intelligenz. Neben seinen Mitgliedschaften in diversen Vereinen und Verbänden engagiert er sich als (Mit)Gründer zahlreicher Start-ups weltweit. 2019 war er Experte in der Sat-1-Sendung „Ungelogen – das ehrlichste Gespräch“, die den Impuls zum vorliegenden Buch gab. www.markusschollmeyer.com

Herr Schollmeyer, wie definieren Sie den Begriff Wahrheit?
Die Wahrheit ist eine Feststellung, die frei von Lügen, Verfälschungen und Unrichtigkeiten ist.

Und gibt es diese eine Wahrheit an sich?
Nein, die gibt es nicht. Aber es gibt Wahrheit, Augenzeugen kennen sie zum Beispiel.

Ich habe den Eindruck, dass es heute immer schwieriger wird, über Wahrheit zu sprechen, jeder Mensch hat seine eigene Wahrheit.
Es gilt, zwischen Wahrheit und Meinung zu unterscheiden. Beim Austausch von Meinungen fühlen sich Menschen angegriffen und sagen: Das stimmt doch überhaupt nicht. Meinungen können immer stimmen.

Aber zu was führen Unrichtigkeiten und Lügen?
Lügen spalten die Gesellschaft.

Muss jeder Mensch damit rechnen, belogen zu werden?
Klar, mehrmals am Tag sogar.

In Ihrem Buch „Lüg mich nicht an!“ schreiben Sie, dass es für Wahrheit Vertrauen bedarf. Ist Vertrauen dann nicht Naivität?
Wenn ich vertrauen kann, bin ich nie naiv. Nur, wenn ich nicht vertrauen kann, wenn ich nicht erkenne, dass ich belogen werde, bin ich naiv. Naivität wäre es, auf die Richtigkeit der Dinge zu vertrauen, auf „es wird schon irgendwie werden“.

Welche Rolle spielt die Wahrheit in der Welt des Rechts?
So gut wie keine. Die Wahrheit interessiert vor Gericht nur die wenigsten Leute. Dort geht es nur darum, das Verfahren abzuschließen, um Prozesseffektivität. Und der erfolgreichste Anwalt ist der, der die Interessen des Mandanten durchsetzt. Ob dies mit einer Lüge geschieht oder nicht, ist vollkommen egal – nirgendwo wird mehr gelogen als vor Gericht. Das Gericht ist ein Ort geworden, an dem sich Menschen auf körperlich gewaltfreie Art ihre Vorteile sichern wollen.

Wie wichtig ist es aber für den Anwalt, die Wahrheit über seine Mandanten zu kennen?
Dies würde ich als sehr wichtig erachten, da man ansonsten schnell instrumentalisiert wird. Das wäre dann wieder Naivität.

Aus Ihrer Erfahrung: Ist das Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant in der Regel von Beginn an so vertrauensvoll, dass der Anwalt die Wahrheit erfährt?
Das hängt davon ab, wie sich der Anwalt aufstellt. Wenn bei der Annahme des Mandats klargemacht wird, dass Ehrlichkeit erwartet wird und die Konsequenz für Nichtwahrheit die Niederlegung des Mandats bedeuten kann, dann knicken die meisten Mandanten ein und packen aus. Auch durch gutes Zuhören und Hinterfragen kommt man der Wahrheit näher.

Manchmal tun sich aber auch Anwälte leichter, wenn sie davon ausgehen, einen unschuldigen statt den wahren Täter vor sich zu haben.

In Ihrem Buch gehen Sie auch auf zulässige Lügen im Bewerbungsgespräch ein.
Vom Bundesarbeitsgericht wurden unzulässige Fragen festgestellt. Der Klassiker: Sind Sie schwanger? Auch eine Schwerbehinderung muss nicht angegeben werden, die Frage danach kann unwahr beantwortet werden. Es sei denn, sie beeinträchtigt die später auszuübende Tätigkeit.

Wie bewerten Sie demnach die Tatsache, dass das Recht oftmals über der Wahrheit steht?
Das ist ein grober Fehler. Das Recht hat der Wahrheit zu dienen und zu folgen. Und nicht andersrum.

Man kann ja beobachten und schauen, in welchen Situationen ein Mensch besonders nervös wird, und zu denen kann man nachfragen.

Das Finden der Wahrheit ist jedoch äußerst kompliziert. Wie steht sich jeder Mensch selbst beim Finden der Wahrheit im Weg?
Wenn er nur von sich ausgeht und sich nicht auf sein Gegenüber einlässt. Wer auf der Suche nach der Wahrheit ist, muss erst einmal wissen, wer er selbst ist, ansonsten kommt es zu Verzerrungen. Wer man ist, lässt sich übrigens relativ schnell mit Hilfe des Tests in meinem Buch rausfinden. Denn es ist so: Je ähnlicher mir ein Mensch ist, desto symphytischer ist er mir. Ist mir jemand hingegen unsympathisch, unterstelle ich ihm schnell mal eine Lüge.

Wie funktioniert die von Ihnen entwickelte BACON-Methode, mit deren Hilfe man der Wahrheit auf die Spur kommen kann?
Ein Lügendetektor funktioniert, indem er gewisse Werte eines Menschen misst. Verändern sich diese, geht man von Stress aus – und bei einer Lüge hat der Mensch Stress. Der Name meiner Methode resultiert aus „baseline context“. Ich schaue mir also die Basis eines Menschen an, ist er ruhig oder hektisch oder abgeklärt oder introvertiert. Und diese Erkenntnisse vergleiche ich mit dem Verhalten in konkreten Situationen. Man kann ja beobachten und schauen, in welchen Situationen ein Mensch besonders nervös wird, und zu denen kann man nachfragen.

Und in der gesamtgesellschaftlichen Betrachtung, warum ist die Wahrheit für die Allgemeinheit so wichtig?
Weil man sie als gemeinsames Fundament für die Einigung der Gesellschaft nehmen und damit der Spaltung entgegenwirken könnte. Der eigene Vorteil und das Verdrehen der Tatsachen sind ja nicht das Ziel des Lebens. Oder anders gesagt: Es gibt Dinge, die über dem eigenen Vorteil stehen. Man muss sich das mal vorstellen. Wegen Lügen wurden schon Kriege begonnen. Lügen führen immer zu Konflikten, und von denen haben wir genug in der Welt. Mit der Wahrheit könnte man die Welt zumindest ein wenig friedlicher und harmonischer gestalten und damit ein besseres Leben für alle ermöglichen. Es geht dabei nicht um neue Umverteilungsmaßnahmen oder finanzielle Aspekte. Nehmen Sie das Beispiel Mobbing: Diese Art der psychischen Gewalt basiert auch meist auf Lügen.

Ihr Buch ist demnach ein Plädoyer für mehr Ehrlichkeit?
Der Arbeitstitel des Buches war „Der Wert der Wahrheit“. Diesen „Wert“ würde ich gerne wieder in Erinnerung bringen. Die Wahrheit hält die Gesellschaft zusammen, die Unwahrheit spaltet sie. Wobei verschwiegene Wahrheit auch unwahr ist.

cover lüg mich nicht anMarkus Schollmeyer:
Lüg mich nicht an! Kösel Verlag 2021, 16 Euro

Zwei strikt voneinander getrennte Welten

Karabo Morake hat zwei Leidenschaften: das Tanzen und Jura. Und in beiden ist er erfolgreich. Doch verbinden lassen sich diese Leidenschaften nicht, wie er sagt. Vielmehr versucht er, sie strikt voneinander zu trennen. Aufgezeichnet von Christoph Berger

Dass Karabo Morake in unterschiedlichsten Welten lebt und arbeitet, verdeutlicht schon die Vielzahl seiner Social Media-Accounts: „Ein Account ist für meine Model- und Influencer-Tätigkeit, einer für mein Leben als Tänzer. Mein LinkedIn-Account dagegen ist professionell auf meine anwaltliche Tätigkeit ausgerichtet“, erzählt er. Die Welten, wie er sagt, seien strikt voneinander getrennt. Das liege an den manchmal ihm gegenüber aufkommenden Vorbehalten: Kann ein hervorragender Tänzer auch ein hervorragender Anwalt sein?

Wenn Karabo dann von seinen Kindheitstagen und seinem Start in Tanzleben erzählt, wird schnell deutlich, dass sein Leben schon lange in voneinander getrennte Bereiche unterteilt ist. Als Elfjähriger begann er in Südafrika zu tanzen. Von morgens bis nachmittags besuchte er die High-School. Dort war er Musterschüler mit besten Noten. Danach ging er täglich ins Tanzstudio, um die unterschiedlichsten Tanzstile zu erlernen: Latein- und Standardtänze oder auch Hiphop. Diese Nachmittage zogen sich meist bis 22 Uhr. Karabo war dabei einer von wenigen Schwarzen, die Tanzschule besuchten vor allem Weiße. Außerdem erzählt er: „Meine Mitschüler sagten, dass nur Mädchen tanzen.“ Nicht nur der Tag war damit zweigeteilt, sondern auch sein soziales Leben.

Meisterhafter Tänzer

Doch von der Voreingenommenheit seines schulischen Umfelds ließ sich Karabo nicht beirren. Vielmehr entwickelte er eine Leidenschaft und Beharrlichkeit, die ihn sowohl zu einer professionellen Tanzausbildung als auch zu zahlreichen Wettbewerbserfolgen führen sollte: Karabo studierte Tanz am Mmabana Arts Council Institute / Arts School sowie in der südafrikanischen Metropole Kapstadt, er war südafrikanischer Junioren- und Jugendmeister und trat in verschiedensten Fernsehformaten auf. In der Sendung „So you think you can dance“ schaffte er es 2013 in die Top 24, bei den Dance Awards 2016 in Johannesburg wurde er zum besten lateinamerikanischen Tänzer Südafrikas gekürt. Zudem wurde er nach seinem Umzug nach Deutschland auch Meister in Rheinland-Pfalz und Deutschland in Lateinamerikanischem Standardtanz. Und er betreibt seit 2020 eine eigene Tanzschule im rheinland-pfälzischen Konz.

Doch neben dem Tanzen hat Karabo noch eine zweite große Leidenschaft: Die Juristerei. Als seine Eltern sich nach seinem Schulabschluss wünschten, dass er eine „solide“ Ausbildung mit Studienabschluss absolvieren solle – Tanzen sei ja schließlich nur ein Hobby, war für ihn schnell klar, dass dies nur ein Jurastudium sein kann. Aufgrund seiner guten Schulnoten erhielt er ein Stipendium und absolvierte von 2009 bis 2012 in Südafrika ein Bachelor-Studium Law. 2013 erwarb er einen Associate- Abschluss in Law, 2015 Associate-Abschlüsse in Business Rescue Practice und Mediation. Er arbeitete fast fünf Jahre als Junior Legal Account Manager Executive bei einem südafrikanischen Unternehmen für Rechtsschutzversicherungen und noch drei Monate als juristischer Entwicklungsstratege, wie es auf seinem LinkedIn-Profil heißt. Karabo hatte In Südafrika ein Haus, einen gut dotierten Anwaltsjob und Erfolg beim Tanzen. In beiden Welten hatte er es geschafft. Doch dann kam es 2018 zu einer folgenschweren Begegnung, die ihn zwar nicht sein gesamtes Leben umkrempeln ließ, die aber immerhin den Umzug von Südafrika nach Deutschland nach sich zog: Er lernte seinen heutigen Mann kennen, einen Deutschen, der damals Urlaub in Südafrika machte. Karabo kündigte seinen Job und begann Deutsch zu lernen. Am Wettbewerb zur nationalen Ausscheidung Mr. Gay World Südafrika nahm er noch teil – mit Erfolg, er wurde zum Sieger gekürt. Doch dann hieß es: Fuß in Deutschland fassen.

Erfolg auch in Deutschland

Deutschland gefällt Karabo inzwischen sehr gut. Er mag vor allem das „Durchorganisierte“. Doch eine Hürde brachte der Umzug auch mit sich: Seine südafrikanischen Studienabschlüsse wurden in Deutschland nicht anerkannt. Er brauchte eine Zusatzqualifikation, um zumindest in Deutschland lebende Südafrikaner in Südafrika anwaltlich vertreten zu dürfen. Also belegte er den Kurs „Contract Law“ an der Harvard Law School, den er 2020 erfolgreich abschloss. Bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz ist er inzwischen eingetragener Jurist.

Weitere Infos

Tanzschule von Karabo Morake
Anwaltsprofil von Karabo Morake
Model Karabo Morake bei Instagram
Tanzprofil bei Instragram

„Mein Tag braucht mehr als 24 Stunden, ich weiß nicht, wie ich das alles schaffe“, sagt Karabo lachend. Denn als wären die Berufe als professioneller Tänzer mit eigener Tanzschule und als Anwalt nicht schon genug, ist er auch als Model und Influencer erfolgreich. Über 10.000 Follower weist sein offizielles Instagram-Profil auf, wo er für große Wäschemarken als Model vor der Kamera steht. Und einen Mode-Blog gibt es auch. Dass der Tänzer oder das Model Karabo Morake dabei vom Juristen Karabo Morake profitiert oder umgekehrt, dass eine Tätigkeit die andere auf irgendeine Art beeinflusst, schließ Karabo aus: „Die Welten sind klar voneinander getrennt.“ Allerdings scheint es eine Gemeinsamkeit doch zu geben. Nämlich das Streben nach Erfolg. So sagte er in einem Filmbeitrag des SWR über sich: „Ich habe zwei Träume. Ich will eine Kanzlei in Deutschland haben und ich will Weltmeister im Lateinamerikanischen Tanz werden.“

 

 

 

Gibt es ein Recht auf mobiles Arbeiten?

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In der Pandemie wurde er für viele Menschen zur Normalität: der Arbeitsplatz Zuhause. Oder das mobile Arbeiten von welchem Ort auch immer. Doch wie geht es mit dem Recht auf beides nach Corona weiter? Von Christoph Berger

Mit dem Auslaufen der Corona-Notbremse endete am 30. Juni 2021 auch die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Allerdings diskutiert nun die Politik darüber, ob es einen rechtlichen Anspruch auf das mobile Arbeiten geben sollte. Eine Frage, deren Antwort für einen Großteil der deutschen Bevölkerung klar zu sein scheint. So sehen laut der aktuellen Randstad-Studie „Employer Brand Research 2021“ 43 Prozent der Befragten das Homeoffice-Angebot als eines der wichtigsten Kriterien bei der Arbeitgeberwahl. „Die Diskussion, ob es ein Gesetz braucht oder nicht, ist schon längst überholt“, sagt Richard Jager, CEO von Randstad Deutschland. „Der deutsche Arbeitsmarkt ist heute vielmehr ein Arbeitnehmermarkt. Wer für neue und bestehende Mitarbeiter*innen attraktiv bleiben will, lässt sich am besten schnell etwas einfallen.“

So wünsche sich bereits beispielsweise fast jede zweite Frau (47%) die Option auf mobiles Arbeiten. Unter den Männern sind es 40 Prozent. Jager gibt allerdings zu bedenken, dass die Arbeit von Zuhause nicht zu einer steigenden Doppelbelastung für Frauen werden dürfe. Überhaupt sei die Annahme der Homeoffice- Möglichkeit eine Typ-Frage: Mit pauschalen Lösungen würden Arbeitgeber ihren Mitarbeiter*innen und damit dem eigenen Unternehmen insgesamt keinen Gefallen tun, führt Jager aus. Das Randstad Arbeitsbarometer aus dem 2. Halbjahr 2020 habe gezeigt, dass 32 Prozent der Deutschen eine Hybrid-Lösung bevorzugen, also das Angebot, sowohl im Büro als auch von Zuhause arbeiten zu können.

Auch Forscherinnen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) und des Hugo-Sinzheimer-Instituts (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung halten ein Recht auf mobiles Arbeiten in Zukunft für notwendig. Nur ein Rechtsanspruch, „der mobile Arbeit legitimiert und normalisiert, holt mobile Arbeit aus der ‚Grauzone‘ der betrieblichen Arbeitsgestaltung“, analysieren Dr. Yvonne Lott, Dr. Elke Ahlers, Dr. Johanna Wenckebach und Dr. Aline Zucco in der Studie „Recht auf mobile Arbeit – warum wir es brauchen, was es regeln muss“. Dr. Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des HSI sagt dazu: „Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit muss nicht nur so ausgestaltet sein, dass es in der Hand der Beschäftigten liegt, diese auch in Anspruch zu nehmen, sondern auch einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen schaffen, anhand dessen im Streitfall eindeutig über Rechte oder Ansprüche entschieden werden kann.“.

Folgende Aspekte müssten dabei unbedingt geklärt sein, analysieren die Forscherinnen: Mobile Arbeit müsse für die Beschäftigten immer freiwillig sein, sie sollte flexibel, also ohne lange Vorlauffristen, genommen und beendet werden können. Ein neues zwingendes Mitbestimmungsrecht zur betrieblichen Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit müsse das individuelle Recht auf mobile Arbeit flankieren. Hierzu bedürfe es einer Ergänzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Arbeitsschutz, insbesondere die Zeiterfassung, gelte zwar selbstverständlich schon nach heutiger Rechtslage auch bei mobiler Arbeit, dies sollte jedoch gesetzlich klargestellt werden. Des Weiteren müssten Regelungen zum Datenschutz, für den Versicherungsschutz und zur Ausstattung der Arbeitsplätze sowie zur steuerlichen Absetzbarkeit mit einem Rechtsanspruch auf mobile Arbeit einhergehen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen gefälschter Bewerbungsunterlagen

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Bereits die Suche nach geeigneten Bewerbern ist heutzutage schwer genug. Darüber hinaus haben Personaler immer wieder mit falschen Angaben in Bewerbungsunterlagen und gefälschten Zeugnissen zu kämpfen. Welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen stehen Arbeitgebern zur Verfügung, wenn ein Bewerber „manipulierte“ Unterlagen verwendet? Von Dr. Kerstin Giehler, Rechtsanwältin | Associate bei KLIEMT.Arbeitsrecht

In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Mai 2020 – 5 Sa 217/19) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrags durch die beklagte Arbeitgeberin wegen falscher Angaben in den Bewerbungsunterlagen. Der Kläger hatte im Bewerbungsbogen eine Staatsprüfung angegeben, die er nicht abgelegt hatte, und gefälschte Zeugnisse über die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen vorgelegt. Nachdem die Beklagte ein gutes Jahr nach der Einstellung des Klägers herausfand, dass es sich bei den Zeugnissen um Fälschungen handelt, focht sie das Arbeitsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 BGB innerhalb eines Tages wegen arglistiger Täuschung an. Vorsorglich sprach sie eine fristlose und hilfsweise eine fristgerechte Kündigung aus. Das LAG gab der Beklagten recht. Die wirksame Anfechtung führte zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das LAG führte aus, der Kläger habe die Beklagte durch Vorlage der gefälschten Zeugnisse getäuscht und wahrheitswidrig eine Lehrbefähigung vorgespiegelt, über die er nicht verfüge. Er habe auch arglistig gehandelt. Dies ist der Fall, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflusst werden. Zudem sei die Vorlage des Zeugnisses auch kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen, wobei Mitursächlichkeit ausreiche.

Auf die Frage, ob auch die fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre, kam es daher nicht mehr an. In aller Regel stellt jedoch die Vorlage gefälschter Zeugnisse oder eine schriftliche Lüge in den Bewerbungsunterlagen einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Wenn ein Arbeitgeber von der Fälschung eines Zeugnisses erfährt, kann er den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und/oder dem Arbeitnehmer möglicherweise außerordentlich kündigen.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Wenn ein Arbeitgeber von der Fälschung eines Zeugnisses erfährt, kann er den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und/oder dem Arbeitnehmer möglicherweise außerordentlich kündigen. Hierbei sind die gesetzlichen Fristen der § 124 Abs. 1 BGB bzw. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuhalten. Insbesondere, wenn er eine fristlose Kündigung aussprechen will, muss der Arbeitgeber schnell – innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes – reagieren.

Zusätzlich kommt unter Umständen ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer in Betracht. Zu einer Rückzahlung der erhaltenen Vergütung kommt es indes nur in Ausnahmefällen. Sowohl für die Anfechtung als auch für die Kündigung und mögliche Schadensersatzforderungen ist entscheidend, dass dem Arbeitgeber die gefälschten Unterlagen vor der Entscheidung über die Einstellung vorlagen. Ansonsten fehlt es an der erforderlichen Kausalität.

Neben arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist die Stellung von Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft möglich. Strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere aufgrund des Tatbestands der Urkundenfälschung, sind auch dann möglich, wenn es aufgrund der manipulierten Bewerbungsunterlagen gar nicht erst zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt.

Im Blickpunkt: Das Imposter-Syndrom

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Beim Imposter-Syndrom handelt es sich um regelmäßig auftretende Selbstzweifel und Gefühle von Unsicherheit, die dazu führen, dass wir denken, wir seien nicht gut genug – obwohl ausreichend Beweise das Gegenteil zeigen. Welche Strategien gibt es, diese destruktiven Gedankenmuster zu überwinden? Von Larissa Leienbach Business Coach und Diversity-Expertin

Viele Menschen kennen Angst, Unsicherheit oder Selbstzweifel, besonders in neuen und herausfordernden Situationen; im neuen Job oder zu Beginn eines großen Projekts. Es besteht aber ein Unterschied darin, ob dieses Gefühl nur gelegentlich auftritt oder langfristig die eigene Leistungsfähigkeit und das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigt. Im zweiten Fall spricht man vom Hochstapler-Syndrom oder Imposter-Syndrom: der allgegenwärtige Gedanke, dass wir nicht so kompetent oder talentiert sind, wie andere annehmen; dass wir es geschafft haben, unser Umfeld am Arbeitsplatz, Schule oder Universität zu täuschen.

Erstmals wurde dieser Begriff in einer psychologischen Studie von Dr. Pauline Clance und Dr. Suzanne Imes formuliert. Diese Studie untersuchte erfolgreiche berufstätige Frauen, die selbst nicht von ihrer Intelligenz und ihrem Können überzeugt waren und glaubten, ihre Leistungen würden von anderen überschätzt. Obwohl auch Männer am Imposter-Syndrom leiden können, zeigt sich, dass gewisse Merkmale wie Geschlecht oder Herkunft die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhen. Grund ist, dass mangelnde Repräsentation das Gefühl von „ich gehöre nicht hierher“ verstärkt. In den in der heutigen Zeit meist vorherrschenden maskulinen Kulturen liegt deswegen die Vermutung nahe, dass beispielsweise Frauen aus ethnischen Minderheiten häufiger vom Imposter-Syndrom betroffen sind.

Es mag zunächst kontra-intuitiv erscheinen, aber tatsächlich lässt sich beobachten, dass je höher die persönliche Kompetenz, desto größer die Chance, dem Imposter- Syndrom zu erliegen. Tatsächlich leiden so genannte „High-Achievers“ am häufigsten unter diesem Übermaß an Selbstzweifeln. Sie haben zwar oft eine ganze Liste von Erfolgen und Fähigkeiten vorzuweisen, typisch ist hier aber das folgende Gedankenmuster: Erfolg ist auf externe Faktoren wie Glück oder Zufall zurückzuführen, Misserfolg wird auf persönliche Unzulänglichkeit zurückgeführt und einzelne Fehler als Versagen auf der kompletten Linie angesehen.

Typische Überzeugungen wie „ich muss perfekt sein“ oder „ich muss es alleine können“ sind nicht hilfreich.

Was kann ich als betroffene Person tun, um das Imposter-Syndrom und Selbstzweifel zu überwinden? Machen Sie sich zunächst bewusst, dass Sie damit nicht alleine sind, – schon dies kann ein Gefühl der Zuversicht hervorrufen. Üben Sie sich in Achtsamkeit gegenüber Ihren Gedanken, negative Selbstgespräche und destruktive Gedankenmuster à la „Ich bin zu nichts nutze“ oder „Nie gelingt mir etwas“ sollten Sie so schnell wie möglich stoppen. Machen Sie sich außerdem Ihre Errungenschaften und erreichten Leistungen bewusst, zum Beispiel durch das Führen eines Erfolgstagebuchs. Seien Sie dabei so spezifisch wie möglich. Komplimente anzunehmen stellt für viele Menschen eine Herausforderung dar: Schnell wird ein Erfolg klein geredet oder die eigene Leistung durch externe Faktoren erklärt. Ein simples „Dankeschön“ als Reaktion ist völlig angemessen.

Weitere Informationen

www.larissaleienbach.com

Es kann sich lohnen, unsere negativen Glaubenssätze zu überprüfen. Typische Überzeugungen wie „ich muss perfekt sein“ oder „ich muss es alleine können“ sind nicht hilfreich. Langfristig geht es darum, eine gesunde Reaktion auf Kritik und Fehler zu entwickeln und nicht „einzufrieren“ und die eigenen Fähigkeiten und eigene Person jedes Mal grundsätzlich in Frage zu stellen. Seien Sie nachsichtig mit sich selbst und lenken Sie den Fokus auf das, was Sie aus der Situation lernen können. Neue Herausforderungen werden immer ein gewisses Maß an Angst oder Spannung erzeugen. Das ist normal und bedeutet nicht, dass wir nicht in der Lage sind, diese Aufgabe zu bewältigen.

Schrift-Sätze – Kultur-, Buch- und Linktipps

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Lifehacks für Jurastudium und Examen

Jurastudierenden bietet das Werk einen Werkzeugkasten für das erfolgreiche Jurastudium und Examen. Statt Alltagsweisheiten enthält es konkrete „tools“ bestehend aus Motivationstricks, Memotechniken und Routinen. Neben dem allgemeinen Teil verraten 37 junge erfolgreiche Juristen ihre persönlichen „hacks“, Tricks, Kniffe und Mantras des erfolgreichen Jurastudiums. Ziel des Buches ist es nicht, Abkürzungen aufzuzeigen – harte Arbeit bleibt unerlässlich –, sondern Wege, damit bessere Resultate erzielt werden. Leitschnur aller Autoren ist „hätte ich das nur gewusst, als ich anfing zu studieren“. Dr. Stephan Spehl: Lifehacks für Jurastudium und Examen. C.H.Beck 2021, 19,80 Euro

Wie alles begann und wer dabei umkam

Wo endet ein inselbegabter Jurastudent, der an den starren Regelwerken des Gesetzes verzweifelt und beschließt, das Recht selbst in die Hand zu nehmen? In einer Gefängniszelle! Was aber zwischendurch geschieht, ist so unglaublich und derart gnadenlos und witzig erzählt, dass einem die Luft wegbleibt, heißt es in der Buchbeschreibung von Simon Urbans neuem Roman „Wie alles begann und wer dabei umkam“. Bereits als Kind findet der Held der Geschichte zur Juristerei: Er bereitet ein Verfahren gegen seine Großmutter vor, den Drachen der Familie – und verurteilt sie im Wohnzimmer in Abwesenheit zum Tode. Berufung: nicht möglich. Dass ein Jurastudium im beschaulichen Freiburg einem solchen Charakter nicht gut bekommt, ahnt man schnell. Auch hier kann er die Finger nicht von den Gesetzen lassen, und nimmt das Recht in die eigene Hand. Simon Urban: Wie alles begann und wer dabei umkam. Kiepenheuer&Witsch 2021, 24 Euro

Weiße Rhetorik

Manipulieren, behaupten, überreden, einschüchtern – die dunkle Rhetorik kennt viele unsaubere Methoden, um den Gesprächspartner zu überlisten. Aber: Ehrlich währt am längsten! Respektvoller, langfristig erfolgreicher und für alle Beteiligten angenehmer ist die weiße Rhetorik, die mit Argumenten überzeugt. Der renommierte Rhetoriktrainer Wladislaw Jachtchenko zeigt, wie es geht. Denn Menschen zu überzeugen, ist erlernbar. Ob im Beruf oder im Privatleben: Mit Übungen, Checklisten, Tipps und Beispielargumentationen liefert er das nötige Rüstzeug, mit dem wir unsere Überzeugungskraft steigern und in jeder Gesprächssituation ganz ohne manipulative Tricks mit Leichtigkeit überzeugen können. Wladislaw Jachtchenko: Weiße Rhetorik. Goldmann 2021, 10 Euro

Gerechtigkeit als Fairness

John Rawls’ Buch „A Theory of Justice“ machte den Philosophen 1971 quasi über Nacht weltberühmt: Das Werk gilt seitdem als Klassiker. Grundgedanken seiner Theorie entwickelte Rawls erstmals 1958 in seinem hier zweisprachig und mit ausführlichem Kommentar wiedergegebenen Aufsatz „Justice as Fairness“ (Gerechtigkeit als Fairness). Sind Gerechtigkeit und Fairness dasselbe? Nach Rawls Meinung nicht, denn hat man erst einmal akzeptiert, dass es „um das gegenseitige Anerkennen von Prinzipien durch freie Menschen geht, die keine Autorität gegenüber dem anderen haben“, wird „das Konzept Fairness für das der Gerechtigkeit fundamental“, oder mit anderen Worten: erst die Fairness, dann die Moral. Rawls, John: Justice as Fairness / Gerechtigkeit als Fairness. Reclam 2020, 6,80 Euro

Die konkrete Utopie der Menschenrechte

Überall auf der Welt nehmen Ungleichheit und Armut zu, die Menschenrechte werden mit Füßen getreten. Doch haben sie deswegen keine Bedeutung mehr? Oder muss man sie nur neu und frisch denken, um ihr transformatives Potenzial zu entfalten? Wolfgang Kaleck ist nicht nur der Anwalt von Edward Snowden, sondern war an zahlreichen Strafverfahren u.a. gegen Donald Rumsfeld oder gegen die argentinischen Militärdiktatoren beteiligt. Als Praktiker in weltweiten Kämpfen, auch gegen transnationale Unternehmen, entwirft er jetzt eine neue, eine konkrete Utopie. Er kritisiert den derzeit geläufigen, zu eng gefassten Menschenrechtsbegriff und weitet die Perspektive: durch einen Blick in die Geschichte und durch einen Blick auf verwandte Kämpfe weltweit. Damit nicht immer alles gleich bleibt und sich wirklich etwas ändert.

Recht und Sprache in der Praxis

Juristischer Sprachgebrauch leicht gemacht – so schreiben Sie adressatengerecht, heißt es in der Beschreibung zum Buch „Recht und Sprache in der Praxis“. Es soll Leserinnen und Lesern sprachliches Problembewusstsein vermitteln und sie für ihren alltäglichen Sprachgebrauch sensibilisieren. Neben vielen allgemeinen Ratschlägen geben ausgewiesene Experten Einblick in die „richtige“ Sprache unterschiedlicher juristischer Anwendungsgebiete (Wissenschaft, Gesetzgebung, Vertragsgestaltung, Rechtsberatung, Journalismus). Zahlreiche Übungsbeispiele, ein umfassendes Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein Register runden dieses Lehrbuch ab. Das Buch macht bewusst, dass Sprache das zentrale Werkzeug jeder Juristin und jedes Juristen ist. Ein sorgsamer, reflektierter Sprachgebrauch ist Schlüssel zum Erfolg in Studium und Praxis. Gerald Kohl, Paul Nimmerfall: Recht und Sprache in der Praxis, Utb 2021, 22 Euro

Die mündliche Prüfung zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Das Werk enthält eine Reihe von Prüfungssimulationen und -gesprächen. Diese sind in Form von Dialogen gehalten und jeweils Originalprüfungen, die so tatsächlich im Examen gelaufen sind. Sie sind umfangreich mit Anmerkungen, Empfehlungen, Vorbereitungs- und Verhaltensanregungen versehen. Neben dem Prüfungsgespräch wird auch auf den Aktenvortrag eingegangen und es sind die Prüfungsordnungen aller Bundesländer berücksichtigt. Rhetorische Übungen werden jeweils im Buch gekennzeichnet und als Video online zum Ansehen angeboten. Tobias Dallmayer, Silke Glossner, Christine Haumer, Holger Krätzschel: Die mündliche Prüfung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung, C.H.Beck 2021, 35,90 Euro

Information als Infrastruktur

Informationen des öffentlichen Sektors bilden einen wichtigen Einsatzfaktor für datenbasierte Dienste und maschinelles Lernen. Diese nutzt man im Alltag häufig, ohne es zu merken, etwa in digitalen Stadtplänen, Wetter-Apps oder Simulationen über Infektionsverbreitung. Dass Informationen des öffentlichen Sektors so weit wie möglich zugänglich und nutzbar sind, ist für den Wohlstand und die Stabilität einer freiheitlichen Gesellschaft wesentlich. Doch welche Regeln sollen hierfür gelten? Heiko Richter konzipiert Informationen des öffentlichen Sektors als »Infrastruktur«. Hierfür vereint er die öffentlich-rechtlichen Regelungen der Informationsweitergabe, das EU-Wettbewerbsrecht sowie das Immaterialgüterrecht in einem übergreifenden Infrastrukturansatz. Auf dessen Grundlage lassen sich Ordnungsrahmen für Informationen des öffentlichen Sektors wettbewerbs- und innovationsbezogen weiterentwickeln. Damit schafft der Autor einen neuen Wissensund Reflexionsstand über die Rolle von Information für Wirtschaft, Gesellschaft und Staat. Die vorliegende Arbeit wurde mit dem Humboldt-Preis 2020 ausgezeichnet. Heiko Richter: Information als Infrastruktur. Mohr Siebeck 2021, 139 Euro

Das letzte Wort hat: Prof. Dr. Christian Schertz, Medienanwalt

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Voraussichtlich noch 2021 startet in der ARD die Serie „Legal Affairs“. Grundlage des Plots ist die Karriere des bekannten Medienanwalts Prof. Dr. Christian Schertz, der gleichzeitig auch Mitinitiator und Berater der Serie ist. Der karriereführer sprach mit ihm über seine Motivation, an der Serie mitzuarbeiten.. Die Fragen stellte Christoph Berger

Zur Person

Prof. Dr. Christian Schertz, Foto: Till Brönner
Prof. Dr. Christian Schertz, Foto: Till Brönner

Prof. Dr. Christian Schertz studierte Rechtswissenschaften in Berlin und München, das Referendariat absolvierte er in Berlin und New York. Von 1991 bis 1993 arbeitete er in der Rechtsabteilung und in der Intendanz von RIAS Berlin. Sodann war er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin. Es folgten zahlreiche Lehraufträge an juristischen Fakultäten und Tätigkeiten sowie Partnerschaften in Kanzleien mit dem Schwerpunkt Presse-, Urheber- und Medienrecht. 2005 gründete er gemeinsam mit Simon Bergmann die eigene Kanzlei Schertz Bergmann. Er betreut zahlreiche Unternehmen, Verlage und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die gesamte Bandbreite des Entertainment-Law. Schertz ist zudem Mitherausgeber der Schriftenreihe „Studien zum Medienrecht“ sowie Autor und Co- Autor zahlreicher Fachbücher und -artikel.
www.schertz-bergmann.de

Herr Dr. Schertz, noch dieses Jahr soll die ARD-Serie „Legal Affairs“ starten, an der Sie maßgeblich mitwirken. Wie kam es dazu?
Ich habe für die ARD vor einiger Zeit einen Dreiteiler über die NSU juristisch betreut. Ich saß damals mit der Fernsehspielchefin des RBB zusammen und fragte sie: „Wieso gibt es keine gute, netflixige deutsche Anwaltsserie, obwohl das in den USA das Format schlechthin ist?“ Ihre Antwort war sinngemäß, dass das amerikanische Recht und die dortigen Prozesse mehr Dramatisierungen erlauben. Daraufhin ich: „Das gilt aber auch für unseren Bereich. In meinem Geschäft, dem Medienrecht, ist es ein bunter Strauß von Melodien, was ich täglich erlebe: von öffentlicher Vorführung über Stigmatisierung, Skandalisierung etc. Und es geht immer ums Eingemachte, nämlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem Schutz des Individuums. Das kann ganz spannend erzählt werden.“ Themen wie „Fake News“ oder „Hate Speech“ brennen zudem auch gesellschaftlich unter den Nägeln. Zusammen mit der Ufa, der Degeto und dem RBB habe ich dann die Serie entwickelt, habe an den Drehbüchern mitgeschrieben, bin Co-Produzent.

Die Serie ist an Ihre Karriere angelehnt, mit weiblicher Hauptrolle.
Ich war Ideengeber und es war der Ansatz, die Serie an die Figur Christian Schertz anzulehnen. Um aber doch eine Distanz zu meiner Person, Diversität und Modernität hinzubekommen, haben wir die Protagonistin eine Frau sein lassen.

Steckt hinter der Serie auch die Idee, den Anwaltsberuf attraktiver darzustellen?
Natürlich versuche ich, meine Studierenden für das Rechtswissenschaftsstudium zu begeistern. In meinen Vorlesungen sage ich immer: „Ich weiß, das Studium ist hart. Und auch oft sehr trocken. Aber im Beruf ist es das pralle Leben.“ Deswegen ist die Serie bei jungen Juristen hoffentlich auch ein Motivator, diesen Beruf zu ergreifen und die Mühen des Studiums und auch des Referendariats auszuhalten.

In der Ankündigung zur Serie heißt es, das Ziel von Leo Roth sei es, jeden Fall zu gewinnen. Trifft das auch auf Sie zu?
Ich bin der Auffassung, dass, wer nicht den Willen zum Sieg und den Willen zum Fall hat, nicht Rechtsanwalt werden sollte. Wenn man nicht diesen Wunsch hat, hält man den Beruf auch überhaupt nicht aus, obwohl es bestimmte Anwaltstätigkeiten gibt, bei denen es nicht um Gewinnen oder Verlieren, sondern um Ausgleich geht.

Sie stehen mit Ihren Fällen selbst des Öfteren im Rampenlicht. Sind Sie daher selbst auch von den in der Serie angesprochenen Themen betroffen?
Bei spektakulären Fällen werde ich immer wieder im Netz und öffentlich angefeindet. Zum einen habe ich mir diesbezüglich eine „dicke Haut“ zugelegt, zum anderen gehe ich regelmäßig gegen Diffamierungen, Schmähungen, unwahre Behauptungen und Beleidigungen juristisch vor.

Zuletzt: Die Serie ist bereits abgedreht, geht die zu Beginn formulierte Idee auf?
Ja. Die Serie hat einen ganz neuen und spektakulären Look. Sie ist sehr schnell inszeniert, was neue Sehgewohnheiten verlangt, aber gerade auch das junge Publikum sehr ansprechen wird. Ich bin sehr zufrieden, begeistert von dem Ergebnis. Lavinia Wilson hat als Hauptdarstellerin zudem einen hervorragenden Job gemacht. Immer wieder hatte sie sich als Vorbereitung mit mir getroffen und mich auch zum Gericht begleitet.