Roboter im Recht

Amazon Alexa, autonomes Fahren und die „Smart Factory“, in der das im Herstellungsprozess befindliche Produkt seine Fertigungsinformationen selbst kennt – hinter all dem steckt künstliche Intelligenz, also Software mit selbstlernenden Algorithmen. Die Rechtsentwicklung hinkt hier hinterher. Und so muss man sich im „Neuland” häufig mit einem unzureichenden Instrumentarium behelfen. Von Dr. Torsten Kraul, LL.M. (London), Rechtsanwalt bei Noerr LLP

Die Digitalisierung hat einen enormen Bedarf an anwaltlicher Beratung geschaffen, der noch unzureichend abgedeckt ist und große Chancen für junge, digital-affine Berufseinsteiger bietet. Jenseits ausgetrampelter Pfade lassen sich Innovationen mitgestalten und Neugier und Offenheit können Erfahrung oft überwiegen. Zu den aussichtsreichsten Entwicklungen gehören künstliche Intelligenz und Robotik, die eine Vielzahl an Rechtsfragen aufwerfen: Wie werden Verträge zwischen Maschinen geschlossen? Was passiert, wenn ein Roboter „durchdreht“? Wem gehören die Daten?

Zunehmend können Verträge ohne menschliche Beteiligung geschlossen werden. So kann etwa eine Maschine ein Ersatzteil bestellen oder die Wartung beauftragen. Verträge beruhen aber auf Willenserklärungen, die das Recht nur Menschen zubilligt. Die Erklärungen müssen also auf eine menschliche Willensbetätigung zurückzuführen sein. Der Nutzer selbst gibt die konkrete, auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung jedoch nicht ab. Es wird deshalb die Heranziehung verschiedener allgemeiner Grundsätze diskutiert. Hierzu gehört die Botenschaft, die Stellvertretung und die „Blanketterklärung“, bei der die Willensbetätigung des Nutzers beim Einsatz des Systems bereits als ausreichend für die Zurechnung angesehen wird.

Ähnliche Fragen stellen sich im Schadensfall. Gesetzlich kann der Anbieter als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig haften. Aufgrund der Komplexität solcher Systeme erscheint es nicht als in jedem Fall angemessen, den Nutzer in die Haftung zu nehmen. Herangezogen werden könnten etwa die Grundsätze für Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen, der Aufsichtsplicht oder der Tierhalterhaftung. In der Zukunft erscheint sogar die Schaffung einer eigenen Rechtspersönlichkeit für autonome Systeme als denkbar – es wäre die Geburt der „E-Person“.

Während personenbezogene Daten umfassenden Regelungen unterliegen, ist die Frage nach Rechten an Industriedaten völlig offen. Dies ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen, bei der sich zwei Extrempositionen gegenüberstehen. Sollen solche Daten frei zugänglich sein und jedem zu Gute kommen („Open Data“) oder eher die Investitionen desjenigen, der die Daten geschaffen hat, honoriert werden? Das Betätigungsfeld  „Digital Law“ ist also vielfältig und herausfordernd. Und die Entwicklung hat gerade erst begonnen. Langeweile ist also sicher ausgeschlossen.

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