Der Arbeitsvertrag

Besteht das Interesse bei Unternehmen wie Bewerberin oder Bewerber, sollten sich beide Parteien auf schriftlicher Basis über das Arbeitsverhältnis einigen. Der Arbeitsvertrag ist zwar „formfrei“, das heißt, er kann auch mündlich vereinbart werden. Allerdings hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass ihm spätestens einen Monat nach dem im Arbeitsvertrag festgelegten Eintrittstermin die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich und vom Arbeitgeber unterzeichnet ausgehändigt werden.

Folgende Punkte sollten im Arbeitsvertrag geklärt sein:

Nennung der Vertragspartner
Die Namen und Anschriften der Vertragspartner (genaue Firmenbezeichnung!) sollten eindeutig genannt sein, damit es im Fall einer Auseinandersetzung nicht bereits hier Schwierigkeiten gibt.

Stellenbeschreibung und Aufgaben
Die Tätigkeit und Stellung in der betrieblichen Hierarchie sollten genau beschrieben sein. Ebenso der Dienstsitz. So ist der Arbeitnehmer vor der Übertragung anderer Aufgaben oder einer örtlichen Versetzung geschützt.

Eintrittsdatum / Probezeit
Der Eintrittstermin wird – wenn möglich – eindeutig angegeben. Gewöhnlich wird eine drei- oder sechsmonatige Probezeit vereinbart.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit wird gewöhnlich in Wochenarbeitsstunden angegeben. Hierbei ist es ratsam, auch die Regelung von Überstunden und gegebenenfalls deren Vergütung zu regeln, soweit dies nicht tarifvertraglich bestimmt ist.

Verdienst
Der Verdienst wird in den meisten Fällen in einem Jahresbruttogehalt angegeben. Höhe der Bezüge wie Form der Auszahlung sind im Arbeitsvertrag festgelegt. Leistungen, die nicht tariflich geregelt sind, müssen ausdrücklich beschrieben werden.Ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder auch der Firmenwagen sind zusätzliche Leistungen, die der Klärung bedürfen. Einigt man sich auf die Anhebung des Gehalts nach der Probezeit, sollte dies ebenfalls vertraglich festgehalten werden.

Urlaubsregelung
Der volle Jahresurlaub umfasst mindestens 24 Arbeitstage. Ist im Vertrag von „Werktagen“ die Rede, so wird der Samstag mitgerechnet. Während des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber die volle Vergütung weiter.Aufgrund von individuellem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen. Während der Probezeit ist normalerweise kein Urlaub möglich.

Kündigungsfristen
Während der Probezeit ist eine beiderseitige Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen und ohne Angabe von Kündigungsgründen möglich. Wird im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist geregelt und gilt auch kein Tarifvertrag, tritt die gesetzliche vierwöchige Frist in Kraft.

Nebentätigkeit
In den meisten Fällen behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers zuzustimmen. Er kann seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn der vertraglich geregelte Einsatz des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit eingeschränkt wird.

Die Nachverhandlung
Macht das Unternehmen in Form eines bereits unterzeichneten Arbeitsvertrags oder
durch Zusendung des Vertrags und Gewährung einer befristeten Bedenkzeit ein Jobangebot,
sollte man die Vertragsbestandteile gründlich prüfen und sich auch vor einem „Nachverhandeln“
nicht scheuen. Allerdings ist es sinnvoll, sich zuvor über die kritischen Punkte
gut zu informieren.

 

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