Der Notarberuf

Foto: Fotolia/chokniti
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Für bestimmte Verträge, zum Beispiel einen Immobilienkauf- oder Ehevertrag, sowie für Willensbekundungen, beispielsweise ein Testament, braucht es eine notarielle Beurkundung. Doch wer kann in Deutschland überhaupt Notar werden? Und was sind Voraussetzungen dafür? Von Christoph Berger

Für Immobilienkaufverträge, Eheverträge und Erbverträge ist der Gang zum Notar unumgänglich, der Gesetzgeber schreibt hierfür notarielle Beurkundung vor. Doch anders als von vielen angenommen, beschränkt sich die Aufgabe des Notars nicht allein auf das Vorlesen des jeweiligen Vertrags. Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften gehören auch die Beratung von Mandanten, die Erstellung von Urkunds- und Vertragsentwürfen sowie der Vollzug der jeweiligen Urkunde zu seinen Aufgaben.

Um einen passgenauen Urkundenentwurf erstellen zu können, benötige der Notar vor der Beurkundung Informationen zum Sachverhalt und dem Willen der Beteiligten, heißt es vonseiten der Bundesnotarkammer. In der Praxis würden diese Angaben häufig telefonisch oder per E-Mail und im Austausch mit den Mitarbeitern des Notars zur Verfügung gestellt. „Bei Bedarf steht der Notar aber auch vorab persönlich für ein Beratungsgespräch zur Verfügung“, erklärt Lisa Sönnichsen, Geschäftsführerin der Hamburgischen Notarkammer.

Denn auch wenn der Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet sei, gehöre es zu seinen Amtspflichten, darauf zu achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt würden. Dies geschehe idealerweise schon im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung. Allerdings prüft ein Notar einen Vertrag weder auf seine Wirtschaftlichkeit hin noch auf Tatsächliches wie zum Beispiel das Bestehen von Sachmängeln.

Was jemanden prinzipiell zum Beruf des Notars befähigt, ist in der Bundesnotarordnung (BNotO) festgeschrieben. Darin heißt es unter §5 beispielsweise, dass zum Notar nur bestellt werden darf, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

Diese Befähigung erwirbt demnach, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen hat – festgelegt im Deutschen Richtergesetz.

Doch in der BNotO werden noch weitere Voraussetzungen genannt. So heißt es unter §6: „Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind.“ Hieraus wird auch ersichtlich: Notare werden berufen.

Doch darüber hinaus variieren die Voraussetzungen je nach Bundesland. So ist in manchen Bundesländern nach dem 2. Staatsexamen eine Ausbildung, der sogenannte Anwärterdienst, vorgeschrieben. Mit Abschluss gilt es, sich auf eine freie Stelle zu bewerben. In anderen Bundesländern müssen nach dem Jurastudium mindestens fünf Jahre als Rechtsanwalt, eine ununterbrochene Ausübung dieser Tätigkeit für mindestens drei Jahre, das Bestehen einer notariellen Fachprüfung sowie die Absolvierung einer Praxisausbildung nachgewiesen werden. Dafür gilt die Berufung dann aber mindestens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres.