Studienabbruch – Alles umsonst?!

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Werde in verkürzter Zeit staatl. anerkannte*r Erzieher*in oder Heilerziehungspfleger*in, staatl. geprüfte*r Techniker*in oder Betriebswirt*in!

Studienabbrecher*innen können sich unter bestimmten Voraussetzungen ihre vorgängig hochschulisch erworbenen Kompetenzen auf Fachschulbildungsgänge in NRW anrechnen lassen. Der vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen verabschiedete Runderlass vom 09.11.2021 ermöglicht eine pauschale Anrechnung von hochschulischen Kompetenzen auf die Fachschulbildungsgänge der Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Heilerziehungspflege, Maschinenbau oder Sozialpädagogik an Berufskollegs in NRW. Mit einer Anrechnung können ein bis mehrere Schulhalbjahre erlassen werden. Studierende können somit schneller den Bildungsgang abschließen und im Arbeitsleben durchstarten.

Fachschulbildungsgänge – Eine attraktive Alternative für Studienabbrecher*innen

Das Kompetenzniveau eines Fachschulbildungsgangs ist dem eines Bachelorstudiengangs gleichwertig (vgl. B-L-KS DQR (Hrsg.) 2021, 3). Fachschulbildungsgänge erlauben eine gewisse Flexibilität, da sie in Teil- und in Vollzeit besucht werden können. Viele bieten die Möglichkeit, sich aufbauend auf eine vorhandene Berufsausbildung weiter zu qualifizieren. Der erfolgreiche Abschluss eines Fachschulbildungsgangs berechtigt, je nach Fachrichtung, die Führung der Berufsbezeichnung staatl. anerkannte*r Erzieher*in, staatl. anerkannte*r Heilerziehungspfleger*in, staatl. geprüfte*r Techniker*in und staatl. geprüfte*r Betriebswirt*in (vgl. Anlage E der APO-BK vom 26. Mai 1999).

Abhängig von der Fachrichtung des Fachschulbildungsgangs sind für eine Aufnahme zum Teil einschlägige Berufsausbildungen und/oder Praxiserfahrungen vorzuweisen. Die jeweiligen Aufnahmevoraussetzungen sind bei den Fachschulen in NRW zu erfragen.

Autoren

Prof. Dr. Axel Benning,
Prof. Dr. Heiko Burchert und
Claudia Küper M.A.
FH Bielefeld
Fachbereich Wirtschaft

Die Anrechnungsmöglichkeit besteht für in „affinen“ und „bedingt affinen“ Studiengängen erworbene Kompetenzen. Darunter werden Studiengänge verstanden, die eine identische oder ähnliche fachliche Ausrichtung oder deren fachliche Ausrichtung zum großen Teil der Fachrichtung des jeweiligen Fachschulbildungsgangs entspricht, allerdings nicht ausschließlich.

Darüber hinaus bedarf es einer gewissen Anzahl an in vorgängigen Studiengang erzielten Gesamtcredits. Je affiner ein Studiengang und je höher die erzielte Creditzahl umso mehr Schulhalbjahre können angerechnet werden.

Der Antrag auf Anrechnung ist mit dem Aufnahmeantrag zum Fachschulbildungsgang einzureichen. Zu beachten ist, dass bei einer Anrechnung durch die verkürzte Bildungsdauer ggf. entstehende Kompetenz- und Wissenslücken von den Studierenden eigenverantwortlich aufzuholen sind.

Nähere Informationen zur Anrechnung, darunter auch die Anrechnungsaussichten je nach Studien-, Fachschulbildungsgang und Creditzahl sind im Runderlass vom 09.11.2021 zu finden. Die Fachschulen in NRW sind Ansprechpartner für individuelle Beratungen.

Literatur

Bund-Länder-Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (Hrsg.) (2021). Liste der zugeordneten Qualifikationen. Aktualisierter Stand: 1. August 2021. Unter: www.dqr.de/dqr/de/service/downloads/deutscher-qualifikationsrahmen-downloads.html. Datum des Abrufs: 26.11.2021.

 

Fachhochschule Bielefeld, Projekt ReziprAn (Hrsg.) (2021): Pauschale Anrechnung von in vorgängigen Studiengängen erworbenen Qualifikationen auf Fachschulbildungsgänge am Berufskolleg in NRW gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 4 Absatz 4 APO-BK Anlage E. Handreichung für Lehrkräfte in den Fachschulbildungsgängen.

 

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (2021). RdErl. d. Ministeriums v. 09.11.2021. In Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) unter der Ziffer 13-73 Nr. 32.

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK) vom 26. Mai 1999. Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2020. In: SGV.NRW. S. 223.