Stiftungsrechtler

Foto: Fotolia/ArtmannWitte
Foto: Fotolia/ArtmannWitte

Deutsche Stiftungen sind „die Guten“. Das negative Image ihrer ausländischen Pendants, die in der Vergangenheit vielfach zur Finanzierung illegaler Aktivitäten und zum Zweck der Steuerhinterziehung eingesetzt wurden, ist ihnen fremd. Das liegt daran, dass die überwiegende Zahl der deutschen Stiftungen gemeinnützig ist. Stiftungsberater tragen viel Verantwortung, aber vor allem ist Ihre Tätigkeit überaus sinnstiftend. Von Stefan Winheller, LL.M. Tax (USA), Fachanwalt für Steuerrecht und Managing Partner der WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt a.M.

Stiftungen fördern Gemeinwohlzwecke wie zum Beispiel Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, den Natur- und Umweltschutz, die Jugend- und Altenhilfe, die Entwicklungszusammenarbeit oder mildtätige Zwecke. Wer eine gemeinnützige Stiftung in Deutschland gründet, tut dies also selbstlos. Er gibt sein Vermögen aus der Hand und überträgt es auf die Stiftung, damit diese damit gemeinnützig wirken kann. Der Stifter kann das Vermögen übrigens nicht wieder zurückfordern; einmal gestiftet, ist es allein den Stiftungszwecken gewidmet und damit für immer „weg“. Allein das verdeutlicht, welch bedeutsamer Schritt die Gründung einer Stiftung für den Stifter ist.

Die Aufgabe des Stiftungsrechtlers ist entsprechend verantwortungsvoll. Den typischen Stifter gibt es übrigens nicht. Ein Klassiker ist sicherlich der erfolgreiche Unternehmer im Alter 60+, der nach und nach beruflich kürzertreten will und dem beispielsweise die Förderung des regionalen Museums am Herzen liegt. In den letzten Jahren sind aber immer häufiger auch junge Menschen „stiften gegangen“. Erben großer Vermögen, aber auch Selfmade- Millionäre, vor allem Internet-Unternehmer, die schon in ihren 20er- oder 30er-Jahren ein ansehnliches Vermögen angesammelt haben, erblicken in der Errichtung von Stiftungen Sinn außerhalb des reinen for-profit Business.

Zu den gemeinnützigen Stiftungen gesellt sich eine zweite wichtige Form der Stiftung: die Familienstiftung, die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt, sondern der Familie des Stifters dient, also zum Beispiel die Kinder und Enkel des Stifters finanziell versorgt. Solche Stiftungen werden vielfach im Rahmen der Unternehmens- und Vermögensnachfolge eingesetzt. Wenn sie im „Doppelpack“ mit gemeinnützigen Stiftungen daherkommen, spricht man auch von Doppelstiftungslösungen.

Die Kunst des Stiftungsrechtlers besteht darin, sie auf die individuellen Bedürfnisse des Stifters anzupassen, damit der Stifter sämtliche Vorteile nutzen kann. Weil der Stiftungsrechtler immer auch die steuerlichen Auswirkungen seines Tuns im Blick behalten muss, bietet die Stiftungsberatung vor allem steuerlich vorgebildeten Nachwuchsjuristen interessante Karrierechancen in einem unglaublich vielfältigen und abwechslungsreichen Betätigungsfeld. Der Berater trifft auf spannende Persönlichkeiten, die Verantwortung tragen und weit über ihren Tod hinaus denken. Diesen Menschen bei ihrer Lebens- und Generationenplanung behilflich sein zu dürfen, ist in höchstem Maße befriedigend und sinnstiftend.