Reiserecht: Der Reise- und Luftverkehrsrechtler

Robin Hood der Lüfte

Reiserecht, Foto: Fotolia/pingvin57
Foto: Fotolia/pingvin57

Prof. Dr. Ronald Schmid hat sich auf Reise- und Luftverkehrsrecht spezialisiert. Als Anwalt war er an mehreren spektakulären Fällen aus diesen Bereichen beteiligt. Als Professor lehrt er an der TU Dresden und der TU Darmstadt die Fachgebiete Luftverkehrsrecht und Reiserecht. Er kommt aus einer „Fliegerfamilie“: Sein Vater und sein Bruder waren Flugkapitäne bei der Lufthansa, der andere Bruder und seine Schwägerinnen sowie seine Frau als Purser beziehungsweise als Flugbegleiter tätig. Er selbst war 15 Jahre lang Justiziar eines Luftfahrtunternehmens. Von Meike Nachtwey

Herr Professor Dr. Schmid, Sie arbeiten heute als Rechtsanwalt in eigener Praxis – wer sind Ihre Mandanten?
Ich verstehe mich als Verbraucheranwalt und vertrete zum einen Reisende, zum anderen speziell Fluggäste. Gelegentlich vertrete ich auch Reisebüros, die ihren Kunden nicht zumuten wollen, sich einzeln gegen Airlines oder einen Reiseveranstalter wehren zu müssen. Die Kunden haben ihre Forderungen an die Reisebüros abgetreten, und diese kommen zu mir, damit ich sie gegen die Fluggesellschaften vertrete. Ich arbeite nicht für Unternehmen und nicht für Fluggesellschaften. Denn in der Branche kann ein Robin Hood nicht zum Sheriff von Nottingham werden.

Mit welchen Problemen kommen Ihre Mandanten zu Ihnen?
Man muss hier zwischen Reisevertragsrecht und Fluggastrecht unterscheiden. Im ersten Fall sind es Reisemängel, wie zum Beispiel die nicht wie gebucht durchgeführte Reise. Oder: Das gebuchte Zimmer hatte keinen Meerblick, das Hotel oder der Pool war verschmutzt und Ähnliches. Hier muss ich die Mängel beurteilen und den erreichbaren Minderungssatz richtig einschätzen. Als Spezialist muss ich überlegen, an welchen Gerichten die Richter eher für den Verbraucher und an welchen sie eher gegen den Verbraucher entscheiden und – wenn möglich – das „richtige“ Gericht auswählen.

Worum geht es im Fluggastrecht?
Beispielsweise um Probleme mit Flugverspätungen. Hat ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung, hat der Passagier grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Meistens wollen die Fluggesellschaften diese nicht zahlen. Als Grund berufen sie sich dann auf das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstands“. Ich muss dann prüfen, ob es diesen außergewöhnlichen Umstand gegeben hat. In aller Regel gibt es den nicht, sondern er wird von der Fluggesellschaft nur behauptet. Ich muss in diesem Fall einschätzen, ob eine Klage vor Gericht Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.

Zum Luftverkehrsrecht gehören auch Fälle von Gepäckschäden, wenn also das Gepäck beschädigt oder nicht am Zielort angekommen ist und der Fluggast sich erst einmal neue Kleidung kaufen musste. Dadurch ist der Urlaub beeinträchtigt. Oder wenn ein Gepäckstück beim Öffnen der Ablage über den Köpfen der Passagiere im Flugzeug heraus- und jemandem auf den Kopf fällt und derjenige dadurch erhebliche körperliche Schäden erleidet. Das Luftverkehrsrecht umfasst auch Fälle von Tod oder Körperverletzung bei Flugzeugpassagieren im Rahmen eines Fluges.

Wie können Sie Ihren Mandanten konkret helfen?
Ich spreche zunächst mit den Reiseveranstaltern oder den Airlines beziehungsweise deren Versicherungen und eruiere, ob die Möglichkeit einer außergerichtlichen Lösung besteht. Ist das nicht möglich, fertige ich eine Klageschrift und führe dann den Prozess zielgerichtet durch.

Wie können sich Juristen weiterbilden, wenn sie als Luftverkehrsrechtanwalt arbeiten wollen?
Es gibt leider keine Fachanwaltschaft für Reise- und Luftverkehrsrecht, aber es gibt durchaus Spezialisten dafür. Ich zum Beispiel bin zwar kein Pilot, habe aber schon mein Leben lang mit der Fliegerei zu tun. Mein Vater und mein Bruder waren Piloten, und ich bin öfter mit ihnen geflogen. Ich habe über ein luftrechtliches Problem promoviert. Danach war ich 15 Jahre lang als Justiziar eines deutschen Luftfahrtunternehmens tätig. Heute bin ich anwaltlich tätig und lehre seit über 20 Jahren Luftverkehrs- und Reiserecht an der TU Darmstadt und an der TU Dresden. Durch die langjährige Beschäftigung mit den Themen in Wissenschaft und Lehre habe ich mir breites Wissen angeeignet: Welche Rechtsfragen stellen sich grundsätzlich, und wie könnten sie gelöst werden? Als Anwalt habe ich zudem die praktische Erfahrung in der Umsetzung solcher Theorien, die ich dann wiederum in die Lehre einfließen lassen kann. So ist auch mein Unterricht nicht rein rechtstheoretisch, weil ich an konkreten Fällen, an denen ich mitgewirkt habe, zeigen kann, wo das, was wir in der Vorlesung besprochen haben, in der Praxis umgesetzt werden kann.

Gibt es auch Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Universität?
Zu diesem Zweck habe ich mit den Kollegen Prof. Dr. Ernst Führich und Prof. Dr. Klaus Tonner und einigen erfahrenen Reiserechtsanwälten 1992 die „Deutsche Gesellschaft für Reiserecht“ gegründet, deren Präsident ich 15 Jahre lang war. Auf den zweitägigen Jahrestagungen dieser Gesellschaft werden aktuelle Themen aus dem Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Randgebieten theoretisch und praxisorientiert diskutiert. So können die Teilnehmer viel Neues erfahren, sich mit Kollegen austauschen und sich damit immer wieder auf den neuesten Stand bringen. Ansonsten ist man darauf angewiesen, sich über Fachliteratur das entsprechende Know-how zu verschaffen.

Was war Ihr spektakulärster Fall als Anwalt?
Das war wohl der Absturz der Concorde im Juli 2000, bei dem 113 Menschen starben. Gemeinsam mit Kollegen setzte ich für deren Hinterbliebene Ansprüche auf Schmerzensgeld und materielle Schäden gegen die Airline durch. Für die Kinder, die durch den Absturz ihre Eltern verloren haben, setzten wir Unterhaltszahlungen durch. Ein anderer spektakulärer Fall war der sogenannte „Wasserrutschen-Fall“: Ein Kind wurde während eines Urlaubs nach dem Rutschen auf der Wasserrutsche einer Hotelanlage von einer Umwälzpumpe unter Wasser angesaugt und konnte sich nicht mehr befreien. Es ist ertrunken. Dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der eine Grundsatzentscheidung gefällt hat. Zugunsten der Eltern des Kindes. Beide Fälle haben mich menschlich sehr berührt. Und sie haben Rechtsgeschichte geschrieben, das heißt, sie haben – und das war mir wichtig – Maßstäbe für ähnliche Fälle in der Zukunft gesetzt. Denn leider sind auch danach noch zahlreiche weitere Kinder in Swimmingpools ertrunken.

Infos über die „Deutsche Gesellschaft für Reiserecht“ unter www.dgfr.de.