Das besondere elektronische Anwaltspostfach

Foto: Fotolia/Sergey Nivens
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Ab 1. Januar 2018 wird das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Pflicht – ein Kommunikationssystem, mit dem alle zugelassenen Rechtsanwälte am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilnehmen werden. Von Christoph Berger

Am 28. November 2016 ist das beA in Betrieb gegangen. Doch noch ist es für zugelassene Rechtsanwälte nicht verpflichtend. Dies wird sich allerdings am 1. Januar 2018 ändern: Ab diesem Zeitpunkt müssen Rechtsanwälte Zustellungen von Gerichten und Behörden entgegennehmen können, das beA wird ein etablierter Kommunikationsweg unter Anwälten werden, die miteinander elektronisch korrespondieren.

„Schriftsätze auf Papier werden bald der Vergangenheit angehören“, sagte Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, bei der Bekanntgabe des ursprünglichen Starttermins des Systems – einst war die Aufnahme des Betriebs für September 2016 geplant gewesen. Dieser musste allerdings wegen zwei einstweiliger Anordnungen abgesagt werden Inzwischen hat das AGH Berlin die Anordnungen aufgehoben.

Somit wird das beA das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP ablösen. Auch mit dem war es möglich, Schriftsätze und andere Dokumente auf elektronischem Weg der Justiz zu übermitteln. Allerdings waren die rechtlichen Grundlagen dazu in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Dies ist beim beA anders: Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-Gesetz) wurde die Rechtslage bundesweit vereinheitlicht.

Seminar-Tipp

Die Hans Soldan GmbH bietet zusammen mit der Beratungsfirma Rubis & Hill derzeit Inhouse-Schulungen für Kanzleien rund um das beA an. Dabei geht es vor allem um Hinweise für das haftungsfreie und effiziente Arbeiten mit dem Postfach. Weitere Informationen unter: www.soldan.de/weiterbildung/renos/bea-inhouse-seminar

Laut der Bundesrechtsanwaltskammer bietet das beA mehr als ein normales E-Mail-Postfach: Mit einem Rechteverwaltungssystem kann Mitarbeitern und Kollegen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf ein Postfach zuzugreifen. So können der Postein- und -ausgang bearbeitet, Termine und Fristen notiert, Empfangsbekenntnisse vorbereitet und Entwürfe von unterschiedlichen Bearbeitern gefertigt werden.

Um an der verbindlichen elektronischen Kommunikation teilzunehmen, ist eine aus drei Schritten bestehende Erstregistrierung erforderlich. Zuerst haben sich Anwender gegenüber dem System mit ihrer beA-Karte und der dazugehörigen PIN zu authentifizieren. Die beA-Karten sind bei der Bundesnotarkammer mit einer von der Bundesrechtsanwaltskammer genannten Identifikationsnummer, der persönlichen Antragsnummer oder der SAFE-ID zu beantragen. Daraufhin ist eine Sicherheitsfrage auszuwählen bevor im dritten und letzten Schritt die Möglichkeit besteht, eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen, an die im Falle eines Posteingangs im beA eine Benachrichtigung geschickt wird. „Wir sind stolz, dass wir diesen so wichtigen Baustein für den elektronischen Rechtsverkehr jetzt auf den Weg gebracht haben“, resümiert Schäfer. „Endlich kann nun der notwendige technische Fortschritt in das Rechtswesen Einzug halten.“