Arbeitswelt
10.03.2005
Schnell, unbürokratisch, kostengünstig – Online zur eigenen Kapitalgesellschaftvon Doro Mante, InnoMedia
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Wirtschaftsexperten sprechen von einer „Revolution im Unternehmensrecht“; das ARD/ZDF-Mittagsmagazin vom „Importschlager Limited“ (Sendung 05.10.2004).
Mittlerweile empfehlen schon mehr als 600 Rechtsanwälte, Unternehmens- und Steuerberater, die mit dem marktführenden Limited-Anbieter Go Ahead zusammenarbeiten, ihrerseits die Limited oder die Limited & Co. KG. Spezielle Ltd.-Seminaren für Gründer finden seit Monaten in nahezu allen Ballungszentren statt (Termine und Orte unter www.go-limited.de/seminare
).
Was macht diese englische Rechtsform samt ihrer Schwester, der Ltd. & Co. KG, mit zu Jahresanfang 2005 geschätzten 12-15.000 deutschen Ablegern so attraktiv? Was motiviert mittlerweile jeden 4. potenziellen GmbH-Gründer – darunter auch immer mehr Unternehmensstarter -, ihre Firma nicht zuerst in Deutschland, sondern in Großbritannien anzumelden?
Die Generalantwort auf solche Fragen ist mit einem einzigen Wort zu geben: Bedürfnisnähe. Limited-Sachbuchautor und Go-Ahead-Gründer Michael Silberberger betont: „Nach weit über 8.000 Neugründungen durch unser Team in Birmingham/Wiesbaden steht fest: Die Limited Company gilt als das in Europa attraktivste und innovativste Gesellschaftsmodell.“ Die drei Hauptvorteile sind: einfacheres Gesellschaftsrecht, Schutz vor persönlicher Haftung und ggf. Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (gilt nur für Handwerksmeister).
Besonders geeignet ist die englische „GmbH“ für
- Existenzgründer,
- Handwerker,
- Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften.
Auch bestehende Unternehmen greifen auf die englische GmbH-Variante zurück, wenn es zum Beispiel um die Auslagerung von Betriebsrisiken in neue Gesellschaften, um Erbschafts- und Schenkungssteuer oder um die Minimierung von Haftungsrisiken geht. Und: Was gestrauchelten GmbH-Geschäftsführern nach wie vor verwehrt bleibt, ist über den Kanal hinweg kein Thema: Nach Insolvenz oder Konkurs kann mit einer Ltd. wieder neu durchgestartet werden. Auch ein einfacherer Gesellschafterwechsel – also ohne Notar – ist später möglich.
Wer mit einer Firma startet, hat in der Regel ein schmales Budget für den Geschäftsaufbau. Das ist jedoch nicht der einzige Grund, um zu einer Ltd. zu greifen. Insbesondere bei Existenzgründern sind Risiken durch einen unsicheren Geschäftsverlauf gegeben, der Ausschluss der persönlichen Haftung ist fast unabdingbar. Was bisher über ein Einzelunternehmen oder eine GbR nicht machbar war, ist jetzt für eine vergleichsweise geringe Summe möglich: die Gründung einer eigenen Kapitalgesellschaft. Neues EU-Recht, zuletzt ein BGH-Urteil vom März 2003, macht diesen vergleichsweise unbürokratischen Schritt möglich.
Die wichtigsten Vorteile der Limited:
1. Gründungskosten zum Komplettpreis ab € 259; Jahresfolgekosten € 98
2. Limitierte bzw. beschränkte Haftung, keine Privatvermögen-Haftung
3. Haftungskapital ab einem britischen Pfund – keine € 25.000 wie bei der GmbH
4. Gründung innerhalb einer Woche; gegen Aufschlag in 24 Stunden möglich
5. freie Wahl des Firmennamens (auch deutsche Namen möglich)
6. Auslagerung von Betriebsrisiken in Ltd.; Bildung einer Holdingstruktur
7. Gesellschafter- u. Geschäftsführerwechsel ohne Notar
8. Kein Notarzwang bei Kapitalerhöhung oder Satzungsänderung
9. Einfache Auflösung der Limited gegen geringe Gebühr
10. Intelligente Altersvorsorge für Ltd.-Direktoren (Geschäftsführer); Vorsorgeleistungen sind Betriebsausgaben
11. Befreiung pflichtversicherter Handwerksmeister von der Rentenpflichtversicherung
12. Einsatz auch als Komplementärin bei Ltd. & Co. KG möglich
Limited-Unternehmer, die ausschließlich über ihre deutsche Niederlassung tätig werden, benötigen in England weder einen Steuerberater noch einen Anwalt. Sie müssen lediglich einmal im Jahr eine Null-Steuererklärung abgeben – eine Aufgabe, die von der Gründungsagentur übernommen wird. Auch die Antragschritte über Onlineformular, Prüfung des Firmennamens, Übermittlung der Gründungsbelege, Beglaubigung (von einem deutschen Notar für 18 Euro) und die optionale Eintragung ins deutsche Handelsregister sind überschaubar und einfach. Das stößt im Lobbyland Deutschland nicht nur Beifall.
So manche Verbände fuhren anfangs Argumente auf, die bei nüchterner Betrachtung zumeist schnell zu widerlegen waren. Der wichtigste Vorbehalt, das geringe Stammkapital führe von Gründungsbeginn an zur Überschuldung der Gesellschaft und damit dann trotzdem zur persönlichen Haftung, wurde erst kürzlich höchstrichterlich von Felde geschlagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte in seinem Urteil vom 30. September 2004 die Rechtmäßigkeit des niedrigen Haftungskapitals, selbst wenn nur ein britisches Pfund eingelegt werde. Im Übrigen haben 70 Prozent aller Ltd.-Unternehmen in Großbritannien Stammeinlagen von weniger als 100 Pfund.
Aber: Wer vom Status und den Sicherheiten (sprich Haftungsausschluss) europa- und weltweit anerkannter Kapitalgesellschaften profitieren will, der muss sich wie sein GmbH-Kollege auch an die Gesetze mit Punkt und Komma halten. Mit dem so genannten Hamburger Urteil wurde unmissverständlich klar gestellt: Wer sich als Geschäftsführer oder Gesellschafter grob fahrlässig verhält, der haftet letztlich auch mit seinem Privatvermögen – egal ob GmbH oder welche Spielart einer Euro-GmbH auch immer.
Anfängliche Bedenken einiger Banken gegenüber dem englischen Modell sind ebenfalls längst gewichen, zumal Basel II seine Schatten voraus wirft. So kann auch Finanzexperte Jörg H. Fischer vom Institut für Ökonomie und Management Essen im Falle der Limited „keinen Nachteil bei der Bankenfinanzierung im Vergleich zur klassischen GmbH und AG“ ausmachen. „In Zeiten von Basel II entscheidet weniger die Gesellschaftsform als die Bilanz“, so der Experte.
Als Alternative zur GmbH & Co. KG empfiehlt sich im Übrigen das Ltd.-Pendant: Dieses Konstrukt ist neben steuerlichen Vorteilen besonders dann probat, wenn das Risiko bei einer Betriebsaufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft gezielt ausgelagert werden soll. Weitere Vorteile sind:
- Verluste können grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden
- Bei der Einlage bisher privat genutzter Immobilien in das Betriebsvermögen einer ein-Mann-Ltd. & Co. KG zur Verbesserung der Eigenkapitalquote wird keine Gewerbesteuer fällig; fallen Reparaturen an, vermindern sie als Betriebsausgaben die Gewerbesteuer
- Versteuerung wie bei einem Einzelunternehmen, auch Privatentnahmen sind möglich
Für den Kölner Rechtsanwalt Steffen Wilde ist die Ltd. & Co. KG „die Gesellschaftsform, mit der neue Ideen, Vorhaben und Projekte schnell und ohne abschreckenden Kostenaufwand zügig umgesetzt werden können.“
Weiter Informationen gibt es unter:
www.go-limited.de
www.n-tv.de/5479584.html
de.biz.yahoo.com/050209/299/4eqcf.html
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